Freitag, 29. August 2014

Trennen sich zwei Eheleute, sind gemeinsame Konten im Zweifel hälftig aufzuteilen.

Nur zwei Tage, nachdem sich die polnischen Eheleute getrennt hatten, räumte die Ehefrau dass in Polen existierende gemeinsame Konto komplett ab, um sich Möbel und Elektrogeräte für Ihre neue Wohnung zu kaufen.

Das wollt ihr das Oberlandesgericht Bremen so nicht durchgehen lassen.
An gemeinsamen Konten seien die Eheleute auf gemeinsam berechtigt. Deswegen steht Ihnen das Guthaben auf einem solchen Konto auch gemeinsam zu, d.h. durch. Jeder bekommt die Hälfte. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, etwa, wenn das Konto eingerichtet wurde, um mit dem Kontoguthaben eine gemeinsame Schuld zu begleichen. Das kann auch der Fall sein, wenn das Konto in den "guten Zeiten" eingerichtet wurde, um ein Polster für notwendige Anschaffungen zu bekommen und wenn sich ein Ehegatte jetzt maßvoll nimmt, um beispielsweise Schulranzen oder andere dringend notwendige Anschaffungen für die Kinder zu kaufen.
Das ist aber nach dem Oberlandesgericht Bremen jedenfalls nicht der Fall, wenn man sich trennt und sich einer der beiden Eheleute vom Konto bedient, um sich neu einzurichten.

(Beschluss vom 03.03.2014 - 4 UF 181/13 = BeckRS 2014, 05636)




© Foto Jorma Bork  / pixelio.de

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