Montag, 17. Dezember 2012

Kein Neubeginn der Verjährung trotz Abschlagszahlung?

Erstaunliche Entscheidung eines "Hamburger Gerichts".
Gerade verhandele ich mit der Versicherung meines Mandanten einen Regress. Sachverhalt: Der Mandant fuhr Auto - leider alkoholisert. Es kam zu einem Unfall mit einer Radfahrerin und zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung.
Die eigene Versicherung regressiert. Dagegen ist kaum etwas einzuwenden. Wir verhandeln nur noch über möglichst kleine Raten, in denen der Mandant die Versicherungsleistungen zurückzahlen muss. Die Versicherung ist mit kleinen Raten auch einverstanden, will aber ein notarielles Schuldanerkenntnis sehen oder einen Vollstreckungsbescheid erwirken, damit ihre Forderung nicht verjährt.
Mein Einwand, Die Verjährung beginne mit der ersten Rate ("Abschlagszahlung", § 212 I Nr. 1 BGB) und dann mit jeder weiteren ohnehin neu, weist der Versicherungs-Sachbearbeiter zurück: "Ein Hamburger Gericht" habe entschieden, dass auch bei Ratenzahlung des Versicherungsnehmers der Regressanspruch verjähren könne. Das Gericht, das Aktenzeichen und die Fundstelle wollte er mir - verständlicherweise - nicht nennen :-D

Frage: Kennt einer der Leser das Urteil? Es könnte für die Zukunft recht hilfreich sein..

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